Allgemeine Geschäftsbedingungen des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 4/2022)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 4/2022)
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftrag-
nehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegen-
stehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird wider-
sprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines
seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so ver-
längert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die
Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleis-
tung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so
geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die
Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Las-
ten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzöger-
ungskosten vor.
2.3. Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei
Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offen-
sichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden
Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die
Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,
gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die
Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht,
soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht wer-
den oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2.5. Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Ver-
pflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie
verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Aus und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die
Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäu-
de fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transport-
wege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk
hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch
Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die ent-
sprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in
Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewir-
kung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer
Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Kündigungsentschädigung
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag ohne Grund, können wir 10 % der auf
den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten
Vergütung (Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen,
bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlan-
gen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass uns
keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.
5. Wartungs, Kontroll und Pflegehinweise
5.1. Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu
fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils
nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehan-
deln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrück-
lich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdau-
er und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche entstehen.
5.2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird
die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach
DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist
eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwer-
ker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Aus-
führungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massiv-
hölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luft-
feuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbe-
haltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berech-
tigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäfts-
betrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ge-
schäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderun-
gen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt
in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbe-
haltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegen-
stände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Mitei-
gentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-
haltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums– und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir
uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustim-
mung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurück-
zugeben.
9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz unseres Unternehmens.
11. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfül-
lung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur
Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten
des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhe-
bung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu,
diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere
werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken
übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbei-
tung nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise
erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu
verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtig-
keit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei
unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht
ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichts-
behörde zu.
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